Erstattung verauslagter Kosten - Schulbücher
Erstattung verauslagter Kosten - Schulbücher
In den nächsten Tagen erhalten Ihre Kinder die Auflistung der benötigten Schulbücher für das Schuljahr 2019/20.
Veränderte Regelungen für Eltern, die am 01.08.2019 Leistungen nach Asylbewerbergesetz, Sozialhilfe oder ALG II beziehen:
NEU! Die Schule beschafft die Bücher und Arbeitshefte für Sie, wenn in der Zeit vom 11.6.2019 bis 14.6.2019 ein gültiger SGBII-Bescheid im Sekretariat vorgelegt wird. Sollte uns bis zum 14.6.19 kein Bescheid vorliegen, gilt Folgendes:
Sie beschaffen die Schulbücher und Arbeitshefte für Ihr Kind selbst und geben Folgendes im Sekretariat der Schule ab, um den verauslagten Betrag per Überweisung von der Stadtverwaltung zurückzuerhalten:
- Quittung (Original) über die gekauften Bücher/Arbeitshefte
- Kopie der ersten Seite des entsprechenden, gültigen Bescheides
- Ausgefülltes Formular „Erstattung verauslagter Kosten“, welches Sie zusammen mit diesem Brief erhalten bzw. auf unserer Homepage finden.
Dies gilt auch, wenn Sie Wohngeld oder Kindergeldzuschlag beziehen. Allerdings erhalten Sie nur den Betrag für die zusätzlichen Hefte (s. Pkt. 3) zurückerstattet, vom Eigenanteil für den Kauf der unter Pkt. 2 genannten Bücher sind Sie nicht befreit.
Bitte beachten Sie, dass die Bücher zum Schuljahresende 2019/20 wieder zurückgegeben werden müssen. Sollten diese nicht mehr nutzbar sein, behalten wir uns vor, von Ihnen Schadenersatz zu verlangen.
Gesetzliche Grundlagen:
Lernmittelverordnung vom 14. Februar 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 07], S.88), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2007(GVBl.II/07, [Nr. 24] , S.458)
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