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Neue Informationen zu Distanzunterricht und Notbetreuung

22. 12. 2020

NEU – 22.12.2020

Liebe Eltern der Grundschule NORD,

die weiterhin starke Ausbreitung des Coronavirus erfordert eine erneute Anpassung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Die Landesregierung hat dazu verschärfte Maßnahmen eingeleitet und eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen, die ab 16. Dezember gilt. Auch in den Schulen und Kitas müssen die Kontakte reduziert werden. Das Recht auf gute Bildung und Betreuung ist ein hohes Gut und wird ab 14. Dezember vorrangig im Distanzunterricht umgesetzt, also im Zuhause-Lernen unter schulischer Anleitung.

1. Ab 4. Januar ausschließlich Distanzunterricht – mit wenigen Ausnahmen

Ab 4. Januar 2021 – und vorerst bis 10. Januar – werden alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet. Das gilt auch für die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. Das bedeutet: Lernen Zuhause unter Anleitung bzw. Unterstützung durch die Lehrkräfte.

Ab 4. Januar 2021 werden (fast) alle Schülerinnen und Schüler ausschließlich im Distanzunterricht unterrichtet, das gilt auch für die Grundschulkinder der Klassen 1 bis 4. Für sie wird indes – sofern Eltern systemrelevante Berufe ausüben – während der Unterrichtszeit eine Notbetreuung an der Schule organisiert.

2. Notbetreuung für Schulkinder der Klassen 1-4 – Ausnahmen 5 und 6

Die Notbetreuung umfasst die Unterrichtszeit der Kinder. In der Notbetreuung gewährleistet die Schule, dass die Kinder die Aufgaben bearbeiten können, die ihnen für die Zeit des Distanzunterrichts aufgegeben wurden.

Bei der Gruppenbildung für die Notbetreuung gilt der Hygieneplan Schule. Dieser sieht u.a. vor, dass der Unterricht – soweit möglich – in festen Lerngruppen (Klassen, Kurse) durchzuführen ist, um enge Kontakte auf einen überschaubaren Personenkreis zu begrenzen. Dementsprechend

  • ist bei der Gruppenbildung auf feste Bezugspersonen mit möglichst wenig Personalwechsel zu achten;
  • sind die Gruppen gemäß den räumlichen Gegebenheiten festen Räumen zuzuordnen;
  • sollen die Gruppen grundsätzlich nur so groß sein, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann;
  • können Kinder zu definierten Betreuungsgruppen zusammengefasst werden, so dass es zur Auflösung bisheriger Gruppenstrukturen (Klassen, Jahrgang) kommen kann, wobei dies möglichst so beschränkt wird, dass nur Kinder aus Parallelklassen bzw. (…) zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen zu einer Betreuungsgruppe zusammengefasst werden;
  • ist die Zusammensetzung der Gruppen und der zugewiesenen Betreuer tagaktuell zu dokumentieren (Namen der Kinder und der Betreuungszeiten, Namen der Betreuer und der Einsatzzeiten)

 

3. Anspruch auf Notbetreuung

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

  • im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
  • als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
  • zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • der Rechtspflege,
  • im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
  • der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
  • als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Die Landkreise und kreisfreien Städte (Jugendämter) prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung (…).

4. Alle müssen Mund-Nase-Bedeckung tragen

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Innen-und Außenbereich der Schule gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Ausnahme: im Sportunterricht.

Weitere Ausnahmen sind im Einzelfall nur unter den in der Eindämmungsverordnung genannten Voraussetzungen möglich. Das betrifft: (…)

  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Außenbereich von Schulen (Schulhof).

 

5. Schule ab 11. Januar 2021 – entscheidet sich Anfang 2021

Welche Regelungen ab dem 11. Januar 2021 gelten werden, entscheidet sich angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens in der 1. Kalenderwoche 2021 im Zuge der Abstimmung einer erneuten Änderung der Eindämmungsverordnung.

 

Liebe Eltern, wir wissen, dass das neue Jahr wieder enorme Herausforderungen für uns alle mitbringen wird. Wir können diese nur gemeinsam meistern. Sie finden die Elterninformationen des Landkreises sowie die nötigen Antragsformulare im Anhang.

 

Kommen Sie gesund ins neue Jahr und passen Sie bitte auf sich auf.

 

Herzliche Grüße

B. Dietzel

komm. Schulleiterin GS NORD

 

 
 
Kontakt
 

Grundschule NORD, Hennigsdorf

Rigaer Str. 1
16761 Hennigsdorf

 

03302-224976

03302-801456